Abfallgebühren für Gewerbetreibende
Der Anschluss an die kommunale Restabfallentsorgung ist auch für Gewerbetreibende gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig davon, wie viel Restabfall im Betrieb anfällt (§17 Absatz 1 Satz 2 KrWG). Wenn ein Betriebsstandort im Hohenlohekreis vorhanden ist, besteht die Pflicht, eine Restmülltonne zu beantragen. Die BioEnergieTonne kann optional beantragt werden. Die Höhe der Abfallgebühren richten sich dabei nach den Behältergrößen und setzen sich wie folgt zusammen:
Pflichtgebühr Restmülltonne (Grundgebühr + Leerungsgebühr) und
Jahresgebühr BioEnergieTonne (falls vorhanden)
Mindestgebühr für Gewerbetreibende
Bei Kleingewerbebetreiben, freiberuflichen Tätigkeiten, ohne eigene Betriebs-, Büro und Praxisräumen und Tätigkeiten die ausschließlich in der Wohnung betrieben werden, kann vom Erfordernis eines gesonderten Gewerbeabfallbehälters abgesehen werden. Die Entsorgung kann über den auf dem Grundstück vorhandenen Hausmüllbehälter erfolgen. Es fällt dann nur eine Mindestgebühr von 94 € an, welche die weiteren abfallwirtschaftlichen Leistungen abdecken, die ebenfalls vom Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden können. Eine Teilnahme an einer Behältergemeinschaft ist für Gewerbetreibende nicht möglich.
Was sind Gewerbetreibende im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung?
Nach der Abfallwirtschaftssatzung des Hohenlohekreises werden alle Firmen, Organisationen, Einrichtungen usw., zu Abfallgebühren veranlagt, bei denen gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten. Das heißt, dass beispielsweise Arztpraxen, Steuerberatungsbüros, Rechtsanwaltskanzleien, Versicherungsbüros, Vereinsheime, kirchliche und öffentliche Einrichtungen wie Behörden, Krankenhäuser, Freibäder, Schulen, Kindergärten, soziale Einrichtungen, Gaststätten, Hotels, Pensionen usw. im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung zu den Gewerbebetreibenden zählen.
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