Barrierefreiheit
Die Abfallwirtschaft Hohenlohekreis ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.abfallwirtschaft-hohenlohekreis.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
Formulare und Broschüren sind teilweise noch nicht für Screenreader strukturiert. Barrierefreie Alternative: Die Service-Hotline der Abfallwirtschaft Hohenlohekreis erteilt Auskunft unter Telefon 07940 18-555.
Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache fehlen derzeit (§ 4 BITV 2.0); Ergänzung bis März 2027. - Unverhältnismäßige Belastung
Für Formulare und Broschüren wird vorübergehend eine unverhältnismäßige Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG geltend gemacht, weil die Abfallwirtschaft Hohenlohekreis derzeit keine Mitarbeiterkapazität vorweisen kann, um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente", sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Alternative: Die Service-Hotline der Abfallwirtschaft Hohenlohekreis erteilt Auskunft unter Telefon 07940 18-555.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04.11.2026 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 04.11.2026 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch Mängel bezüglich der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen bemerken oder Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte wünschen, melden Sie sich gerne bei uns. Bitte senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse
Abfallwirtschaft Hohenlohekreis
Kommunikation & Zentralaufgaben
Würzburger Straße 30
74653 Künzelsau
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Abfallwirtschaft Hohenlohekreis wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Abfallwirtschaft Hohenlohekreis nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die oder den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte oder den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die oder den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279-3360
E-Mail:
Die kommunale Behindertenbeauftragte des Hohenlohekreises erreichen Sie unter:
Kommunale Behindertenbeauftragte
Kim Herdtweck
Allee 17
74653 Künzelsau
E-Mail:
Telefon: 07940 18-1875
Fax: 07940 18-1505
Die Kontaktdaten der oder des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Erhalten Sie auf Ihre Rückmeldung keine oder keine zufriedenstellende Antwort, können Sie außerdem bei der Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10b L-BGG stellen. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail:
Internet: https://barrierefreiheit-bw.de/barrierefreiheitdurchsetzen/schlichtungsstelle
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.